§ 3.
Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen haben im Rahmen ihres sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereiches sämtliche zum Ablauf des 31. Dezember 1994 bei den Landesgeschäftsstellen und regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice anhängigen Geschäftsfälle zu übernehmen, noch nicht rechtskräftige Verfahren fortzuführen und die Parteistellung in Verfahren vor den Arbeits- und Sozialgerichten und vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts wahrzunehmen.
Schlagworte
Arbeitsgericht
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2018
Gesetzesnummer
10008925
Dokumentnummer
NOR12109701
alte Dokumentnummer
N6199442483J
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