§ 3 Übertragung von Aufgaben des Bundes vom Arbeitsmarktservice auf die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen

Alte FassungIn Kraft seit 08.12.1994

§ 3.

Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen haben im Rahmen ihres sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereiches sämtliche zum Ablauf des 31. Dezember 1994 bei den Landesgeschäftsstellen und regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice anhängigen Geschäftsfälle zu übernehmen, noch nicht rechtskräftige Verfahren fortzuführen und die Parteistellung in Verfahren vor den Arbeits- und Sozialgerichten und vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts wahrzunehmen.

Schlagworte

Arbeitsgericht

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2018

Gesetzesnummer

10008925

Dokumentnummer

NOR12109701

alte Dokumentnummer

N6199442483J

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