§ 3 Übernahme der Haftung für einen Kredit eines österreichischen Kreditinstitutes an die Jugoslawische Nationalbank

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1988

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 3.

Der Bundesminister für Finanzen wird außerdem ermächtigt, die gemäß § 1 und § 2 übernommene Haftung über die vertraglich vereinbarte Laufzeit zu erstrecken, wenn die durch eine Prolongierung des Kredites sich ergebende Gesamtlaufzeit die im § 2 Z 2 festgesetzte Laufzeit nicht übersteigt.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2026

Gesetzesnummer

10004567

Dokumentnummer

NOR12049830

alte Dokumentnummer

N3198810921F

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