Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
§ 3.
Der Bundesminister für Finanzen wird außerdem ermächtigt, die gemäß § 1 und § 2 übernommene Haftung über die vertraglich vereinbarte Laufzeit zu erstrecken, wenn die durch eine Prolongierung des Kredites sich ergebende Gesamtlaufzeit die im § 2 Z 2 festgesetzte Laufzeit nicht übersteigt.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2026
Gesetzesnummer
10004567
Dokumentnummer
NOR12049830
alte Dokumentnummer
N3198810921F
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