§ 3.
Die Laufzeit ist für Arzneispezialitäten im Sinne des § 1 vom inländischen Hersteller oder Depositeur in dessen eigener Verantwortung nach den Erkenntnissen der Wissenschaften festzulegen. Sie darf fünf Jahre nicht übersteigen.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10010465
Dokumentnummer
NOR12133339
alte Dokumentnummer
N8198411532Y
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