§ 3 Übergangsregelungen hinsichtlich des Verfalldatums von Arzneispezialitäten

Alte FassungIn Kraft seit 26.10.1984

§ 3.

Die Laufzeit ist für Arzneispezialitäten im Sinne des § 1 vom inländischen Hersteller oder Depositeur in dessen eigener Verantwortung nach den Erkenntnissen der Wissenschaften festzulegen. Sie darf fünf Jahre nicht übersteigen.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10010465

Dokumentnummer

NOR12133339

alte Dokumentnummer

N8198411532Y

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)