§ 3 TrpMV

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2002

Lagerung in Wohnobjekten von Kasernen

§ 3.

(1) In Wohnobjekten von Kasernen darf in besonders gesicherten Munitionslagerräumen militärische Munition nach der in § 2 Abs. 1 bezeichneten Art und Menge gelagert werden.

(2) Als Munitionslagerräume dürfen nur ebenerdige Räumlichkeiten benützt werden, die sich nicht unmittelbar neben, über oder unter folgenden Anlagen oder Objekten oder Räumen befinden:

  1. 1. Räume, die überwiegend dem Aufenthalt von Menschen dienen, oder
  2. 2. Räume zur Lagerung von brennbaren oder explosiven Gegenständen oder Stoffen oder
  3. 3. Heizungs-, Wasserleitungs-, Kanalisations- oder elektrotechnische Anlagen und Gasleitungen oder
  4. 4. Maschinenräume.

(3) Die Munitionslagerräume sind außen, beiderseits vom Eingang, deutlich sichtbar zu kennzeichnen. Die Eingangstür hat vom Munitionslagerraum aus unmittelbar in das Freie zu führen. Die Munitionslagerräume haben aus hochbrandhemmenden Umfassungswänden zu bestehen und sind mit brandhemmenden Türen und Fenstern auszustatten

Die Fußböden haben aus nicht brennbarem Material zu bestehen. In den Munitionslagerräumen darf sich kein Kaminanschluss befinden. Die Türen haben nach außen aufzuschlagen. Für die Verglasung von Fenstern ist mattiertes Glas zu verwenden. Fenster und Türen sind durch geeignete Vorrichtungen gegen Einbruch zu sichern.

(4) In den Munitionslagerräumen darf militärische Munition nur in verschlossener Transportverpackung aufbewahrt werden. Zündmittel sind so weit wie möglich von militärischer Munition entfernt in sperrbaren Behältern zu lagern. Die Aufbewahrung anderer Gegenstände oder Stoffe in den Munitionslagerräumen ist verboten.

Schlagworte

Heizungsanlage, Wasserleitungsanlage, Kanalisationsanlage

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

20001901

Dokumentnummer

NOR40029662

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