2. Abschnitt
Auswahlverfahren zur Truppenoffiziersausbildung Aufbau und Zulassung
§ 3
(1) Das Auswahlverfahren zur Truppenoffiziersausbildung umfasst das Vorbereitungssemester, einschließlich der Abschlussprüfung, und das Aufnahmeverfahren in den Fachhochschul-Bachelorstudiengang Militärische Führung.
(2) Zulassungsvoraussetzungen für das Auswahlverfahren sind
- 1. die positive Eignungsprüfung zum Ausbildungsdienst nach § 37 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, mit der Eignung zur Offizierin oder zum Offizier,
- 2. die Erlangung der allgemeinen Universitätsreife durch
- a) die Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung oder
- b) die Studienberechtigungsprüfung oder
- c) die Zusatzprüfung für den Fachhochschul-Bachelorstudiengang Militärische Führung,
jeweils nach Z 13.13 Abs. 1 lit. a der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333,
- 3. eine einschlägige berufliche Qualifikation
- a) in den Fällen der Z 2 lit. a und b durch den erfolgreichen Abschluss der erforderlichen Abschnitte im Rahmen der Kaderausbildung für Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes (Milizunteroffiziersausbildung) oder der entsprechenden Ausbildung für Frauen oder
- b) in den Fällen der Z 2 lit. c durch den erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 (Unteroffiziersausbildung) und einer Mindestdienstzeit von sechs Jahren im Kalenderjahr des Auswahlverfahrens, gerechnet ab Beginn des Grundwehr- oder Ausbildungsdienstes
und
- 4. ein Lebensalter von höchstens 29 Jahren im Kalenderjahr des Auswahlverfahrens.
(3) Das Höchstalter nach Abs. 2 Z 4 ist auf Militärpilotinnen und Militärpiloten nicht anzuwenden. Im Übrigen darf ein Überschreiten dieses Höchstalters auf Antrag der Berufsoffiziersanwärterin oder des Berufsoffiziersanwärters nach Maßgabe wichtiger militärischer Interessen durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport nachgesehen werden.
Schlagworte
Reifeprüfung, Milizstand, Grundwehrdienst
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2017
Gesetzesnummer
20007750
Dokumentnummer
NOR40137359
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