Statistische Einheiten, Erhebungsmerkmale
§ 3.
Bei natürlichen Personen sind folgende Merkmale zu erheben:
- 1. Wohnsitzbundesland, Gemeindegröße, Alter, Geschlecht, Familienstand, Teilnahme am Erwerbsleben, höchste abgeschlossene Schulbildung, Staatsbürgerschaft;
- 2. Anzahl der Reisen mit mindestens einer Nächtigung während der Berichtsperiode im Inland und ins Ausland (nach Zielländern);
- 3. Reisedauer, Abreisemonat, Veranstaltung der Reise, das hauptsächlich benutzte Verkehrsmittel zur An- und Rückreise und Hauptunterkunftsart der jeweiligen Reise gemäß Z 2;
- 4. Anzahl der Übernachtungen der jeweiligen Reise gemäß Z 2;
- 5. Art der jeweiligen Reise gemäß Z 2 (Urlaubsreise und/oder Dienst- bzw. Geschäftsreise);
- 6. Tourismusausgaben (zB Ausgaben für An- und Rückreise, Aufenthalt, Nächtigung, Verpflegung, Besichtigung) für die jeweilige Reise gemäß Z 2, davon Ausgaben für Pauschalreisen, -aufenthalte und -rundreisen.
Schlagworte
Dienstreise, Anreise, Pauschalaufenthalt, Pauschalrundreise
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2024
Gesetzesnummer
20002770
Dokumentnummer
NOR40041950
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