Betriebszulassungen
§ 3.
(1) Betriebe nach Artikel 10, 11, 12, 13, 14, 15, 17 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 bedürfen einer Zulassung durch die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Die Zulassung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die für den jeweiligen Betrieb in der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 geforderten Voraussetzungen vorliegen und sichergestellt ist, dass die jeweiligen Betriebsbedingungen eingehalten werden. Die Behörde hat sich zur Überprüfung des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen sowie zur Durchführung der vorgesehenen Kontrollen geeigneter Sachverständiger zu bedienen.
(3) Eine Zulassung darf unbeschadet Abs. 2 nur erteilt werden, wenn für den Betrieb der Anlage allfällig erforderliche gewerbebehördliche, abfallrechtliche und/oder wasserrechtliche Bewilligungen vorliegen. Eine Koordinierung des Verfahrens mit anlagerechtlichen Genehmigungsverfahren ist zulässsig.
(4) Betriebe, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes im Rahmen der nationalen Regelungen rechtmäßig tätig waren, gelten als vorläufig zugelassen. Diese Betriebe haben sich binnen vier Wochen ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bei der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der Art ihrer Tätigkeit zu melden und allenfalls erforderliche Bewilligungen nach Abs. 3 nachzuweisen. Die Behörde hat diese Betriebe umgehend zu kontrollieren und entweder zuzulassen oder nach § 6 Abs. 2 vorzugehen. Für Betriebe, welche sich nicht gemeldet haben, endet die vorläufige Zulassung mit Ablauf der oben genannten vierwöchigen Frist.
(5) Der Landeshauptmann hat jedem nach Abs. 1 zugelassenen Betrieb eine amtliche Nummer zuzuteilen und ihn in ein Register einzutragen. Dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen ist jährlich eine Gesamtliste mit Namen und Adressen der zugelassenen Betriebe, amtlichen Nummern und dem Tätigkeitsbereich jedes erfassten Betriebes zu übermitteln. Änderungen in dieser Liste sind dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen unverzüglich bekannt zu geben.
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