§ 3 Tierversuchs-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2000

Zulassung und Register

§ 3

(1) In den für die Vollziehung des Tierversuchsgesetzes zuständigen Vollzugsbereichen ist jeweils ein Register über die Zucht- und Liefereinrichtungen zu führen, das mindestens folgende Angaben zu umfassen hat:

  1. 1. Name, Sitz (Adresse) der Einrichtung;
  2. 2. Unternehmensgegenstand bzw. Angaben über Zucht und Lieferung von Versuchstieren (Art und Umfang);
  3. 3. Herkunftsnachweise über gezüchtete Versuchstiere;
  4. 4. Bezeichnung (Name/n) der für die Zucht- und Liefereinrichtung sachkundigen Person/en, die für die in der Einrichtung gezüchteten oder gehaltenen Tiere Pflege und Betreuung Sorge zu tragen hat/haben.

(2) Zucht- und Liefereinrichtungen werden über ihren Antrag unter Bedachtnahme auf die Gewährleistung der für die Gesundheit und das Wohlbefinden der Versuchstiere notwendigen Bedingungen und Voraussetzungen für Zucht und Haltung von Tieren gemäß dem Anhang von den für die Vollziehung des Tierversuchsgesetzes zuständigen Behörden für den jeweiligen Vollzugsbereich mit Bescheid zugelassen und registriert.

(3) Die Zucht- und Liefereinrichtungen haben die unter Abs. 1 angeführten Daten für das Register über Zucht- und Liefereinrichtungen einmal jährlich bis 1. März für das abgelaufene Jahr der jeweils zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen.

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