§ 3 Tiermehl-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Verbot der Verfütterung von verarbeiteten tierischen Proteinen

§ 3.

(1) Die Verfütterung von verarbeiteten tierischen Proteinen an Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, ist verboten.

(2) Das Verbot gemäß Abs. 1 gilt nicht für die Verfütterung von

  1. 1. Fischmehl in der Ernährung für andere Tiere als Wiederkäuer gemäß einer Kontrollmethode, die nach dem Verfahren des Art. 17 der Richtlinie 89/662/EWG festzulegen ist,
  2. 2. Gelatine von anderen Tieren als Wiederkäuern zur Umkleidung von Additiven im Sinne der Richtlinie 70/524/EWG ,
  3. 3. Dicalciumphosphaten und hydrolysierten Proteinen, hergestellt in Übereinstimmung mit den Bedingungen, die nach dem Verfahren des Art. 17 der Richtlinie 89/662/EWG festgelegt werden,
  4. 4. Milch und Milchprodukten an Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden.

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