§ 3 Tierkörperverwertungs-Verordnung 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1977

§ 3.

(1) Der Besitzer von Gegenständen, die dem Ablieferungszwang nach § 2 unterliegen sowie derjenige, der solche Gegenstände in Obhut oder Verwahrung hat (Hirte, Schaffer, Verwalter, Begleiter von Tiertransporten u. a.), ist verpflichtet, der Gemeinde oder der zuständigen Tierkörpersammelstelle unverzüglich innerhalb 18 Stunden im kürzesten Wege auf eigene Kosten anzuzeigen, daß ablieferungspflichtige Gegenstände abzuholen sind bzw. in einen von der Gemeinde aufgestellten Sammelbehälter eingebracht wurden. Wird die Anzeige der Tierkörpersammelstelle erstattet, so hat der Anzeigende hievon der Gemeinde ehestmöglich Kenntnis zu geben.

(2) Falls ablieferungspflichtige Gegenstände in einem Betrieb regelmäßig anfallen (Schlachthöfe, gewerbliche Schlachtstätten u. a.) und mit der zuständigen Tierkörpersammelstelle im Einvernehmen mit der Gemeinde eine turnusmäßige Abholung dieser Gegenstände vereinbart wurde, entfällt die Anzeigepflicht gemäß Abs. 1.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020

Gesetzesnummer

10010315

Dokumentnummer

NOR12130998

alte Dokumentnummer

N8196436084L

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