§ 3.
(1) Der Besitzer von Gegenständen, die dem Ablieferungszwang nach § 2 unterliegen sowie derjenige, der solche Gegenstände in Obhut oder Verwahrung hat (Hirte, Schaffer, Verwalter, Begleiter von Tiertransporten u. a.), ist verpflichtet, der Gemeinde oder der zuständigen Tierkörpersammelstelle unverzüglich innerhalb 18 Stunden im kürzesten Wege auf eigene Kosten anzuzeigen, daß ablieferungspflichtige Gegenstände abzuholen sind bzw. in einen von der Gemeinde aufgestellten Sammelbehälter eingebracht wurden. Wird die Anzeige der Tierkörpersammelstelle erstattet, so hat der Anzeigende hievon der Gemeinde ehestmöglich Kenntnis zu geben.
(2) Falls ablieferungspflichtige Gegenstände in einem Betrieb regelmäßig anfallen (Schlachthöfe, gewerbliche Schlachtstätten u. a.) und mit der zuständigen Tierkörpersammelstelle im Einvernehmen mit der Gemeinde eine turnusmäßige Abholung dieser Gegenstände vereinbart wurde, entfällt die Anzeigepflicht gemäß Abs. 1.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2020
Gesetzesnummer
10010315
Dokumentnummer
NOR12130998
alte Dokumentnummer
N8196436084L
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