§ 3 Taragesetz

Alte FassungIn Kraft seit 02.7.1955

§ 3. Verzollung nach dem Gewicht.

(1) Der Gewichtszoll ist bei Waren, deren Zollsatz 50 S für 100 kg nicht überschreitet, und in Fällen, in denen es dieses Bundesgesetz oder der Zolltarif bestimmt, nach dem Rohgewicht zu bemessen.

(2) Soweit nicht gemäß Abs. 1 Verzollung nach dem Rohgewicht erfolgt, ist der Gewichtszoll nach dem Reingewicht oder, bei Fehlen von Umschließungen, die zum Reingewicht gehören, nach dem Eigengewicht zu bemessen.

(3) In den Fällen des § 10 erfolgt die Bemessung des Gewichtszolles nach dem Eigen- oder Reingewicht unter Hinzurechnung eines Tara- beziehungsweise Ausgleichszuschlages.

Schlagworte

Eigengewicht, Tarazuschlag

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2023

Gesetzesnummer

10003848

Dokumentnummer

NOR12042730

alte Dokumentnummer

N3195519182R

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