§ 3. Verzollung nach dem Gewicht.
(1) Der Gewichtszoll ist bei Waren, deren Zollsatz 50 S für 100 kg nicht überschreitet, und in Fällen, in denen es dieses Bundesgesetz oder der Zolltarif bestimmt, nach dem Rohgewicht zu bemessen.
(2) Soweit nicht gemäß Abs. 1 Verzollung nach dem Rohgewicht erfolgt, ist der Gewichtszoll nach dem Reingewicht oder, bei Fehlen von Umschließungen, die zum Reingewicht gehören, nach dem Eigengewicht zu bemessen.
(3) In den Fällen des § 10 erfolgt die Bemessung des Gewichtszolles nach dem Eigen- oder Reingewicht unter Hinzurechnung eines Tara- beziehungsweise Ausgleichszuschlages.
Schlagworte
Eigengewicht, Tarazuschlag
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2023
Gesetzesnummer
10003848
Dokumentnummer
NOR12042730
alte Dokumentnummer
N3195519182R
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