Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 388/1977
§ 3.
(1) Die Zulagen gebühren monatlich
- a) Personen, die die im § 1 genannten Anspruchsvoraussetzungen bis 1. Juli 1962 erfüllt haben und den Antrag gemäß § 2 Abs. 2 bis 31. Dezember 1964 stellen, ab 1. Juli 1962,
- b) Personen, die die im § 1 genannten Anspruchsvoraussetzungen erst nach dem 1. Juli 1962 erfüllen und den Antrag gemäß § 2 Abs. 2 bis 31. Dezember 1964 stellen, ab dem auf den Zeitpunkt der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn dieser Zeitpunkt auf einen Monatsersten fällt, ab diesem Tage,
- c) Personen, die den Antrag gemäß § 2 Abs. 2 erst nach dem 31. Dezember 1964 stellen, ab dem auf den Zeitpunkt der Antragstellung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn dieser Zeitpunkt auf einen Monatsersten fällt, ab diesem Tage.
(2) Gegen die Versäumung der im Abs. 1 lit. a und b angeführten Frist ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen einer Woche nach Aufhören des Hindernisses gestellt werden.
(3) Die Höhe der Zulage beträgt
- a) für die goldene Tapferkeitsmedaille sowie für die goldene Tapferkeitsmedaille für Offiziere 6 v. H.,
- b) für die silberne Tapferkeitsmedaille 1. Klasse sowie für die silberne Tapferkeitsmedaille 1. Klasse für Offiziere 3 v. H.,
- c) für die silberne Tapferkeitsmedaille 2. Klasse 1,5 v. H.,
- d) für die bronzene Tapferkeitsmedaille 0,75 v. H.
- des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 388/1977
Schlagworte
BGBl. Nr. 54/1956
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2024
Gesetzesnummer
10005270
Dokumentnummer
NOR12058785
alte Dokumentnummer
N4196211509A
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