§ 3 TAKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2005

2. Abschnitt

Verkehr mit Tierarzneimitteln und deren Anwendung In-Verkehr-Bringen

§ 3.

(1) Das In-Verkehr-Bringen von

  1. 1. Tierarzneimitteln als Arzneispezialitäten im Sinne des Arzneimittelgesetzes entgegen den Bestimmungen der §§ 5 und 11 des Arzneimittelgesetzes sowie darauf basierender Verordnungen und
  2. 2. Tierarzneimitteln gemäß § 11 Abs. 7 des Arzneimittelgesetzes, die nicht in einer Apotheke oder nicht auf Grund der Herstellungsanweisung eines zur selbständigen Berufsausübung im Inland berechtigten Tierarztes hergestellt wurden,

    ist verboten.

(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen Tierarzneimittel in Verkehr gebracht werden, wenn

  1. 1. die Voraussetzungen des § 4a Abs. 5 des Tierärztegesetzes erfüllt sind oder
  2. 2. es sich um ein In-Verkehr-Bringen im Zusammenhang mit einer Anwendung gemäß § 4 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes handelt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)