§ 3 TabMG 1996

Alte FassungIn Kraft seit 10.1.1998

Monopolverwaltung

§ 3.

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, obliegt die Verwaltung des Tabakmonopols der Austria Tabak Aktiengesellschaft und der Monopolverwaltung GmbH (§ 13).

(2) Zu der Verwaltung, die von der Austria Tabak Aktiengesellschaft zu besorgen ist, gehören insbesondere die gewerbliche Einfuhr, die gewerbliche Herstellung von sowie der Großhandel mit Tabakerzeugnissen.

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