§ 3 SuessungsmittelV

Alte FassungIn Kraft seit 11.10.1996

§ 3

§ 3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, dürfen Süßungsmittel nicht in Waren verwendet werden, die gemäß der Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, BGBl. Nr. 531/1995, für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind.

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