§ 3 Suchtgiftverordnung 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1979

§ 3.

(1) Die Erzeugung und Verarbeitung, die Umwandlung, der Erwerb und Besitz von Suchtgiften ist wissenschaftlichen Instituten oder öffentlichen Lehr-, Versuchs-, Untersuchungs-, oder sonstigen Fachanstalten, die ihrer zur Erfüllung ihrer Aufgabe bedürfen, gestattet.

(2) Die Abgabe von Suchtgiften an solche Institute oder Anstalten darf nur gegen Vorweisung einer Bestätigung erfolgen, daß die in Abs. 1 vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen. In der Bestätigung ist die zum Empfang des Suchtgiftes bevollmächtigte Person zu bezeichnen. Die Bestätigung ist bei Universitätsinstituten vom Rektor, bei sonstigen öffentlichen wissenschaftlichen Instituten oder bei öffentlichen Anstalten von der mit der Aufsicht hierüber betrauten Behörde auszustellen. Über die Ausstellung oder Versagung der Bestätigung an private wissenschaftliche Institute entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.

(3) Die im Abs. 2 vorgesehenen Bestätigungen werden einem Universitätsinstitut oder sonstigen öffentlichen wissenschaftlichen Institut für den fortlaufenden Bezug auf unbestimmte Dauer dahingehend ausgestellt, daß es bestimmter oder sämtlicher der im § 1 angeführten Suchtgifte zur Erfüllung seiner Aufgaben bedarf. Die Bestätigung ist von der Behörde, die sie ausgestellt hat, einzuziehen, wenn das Institut aufgelassen wird oder die Notwendigkeit des Bezuges entfällt.

(4) Als zum Empfang bevollmächtigt ist der Leiter des Institutes oder ein von ihm beauftragter Angestellter des Institutes zu bezeichnen. Der Bevollmächtigte hat der abgebenden Unternehmung mittels Empfangsbestätigung (Gegenschein) die Abgabe des jedesmal bezogenen Suchtgiftes zu bestätigen. Bedient sich der Bevollmächtigte zur Abholung oder Übernahme einer Mittelsperson, so ist das Suchtgift nur auf Grund eines vom Bevollmächtigten unterfertigten Bestellscheines auszufolgen, der von der Mittelsperson an Stelle der Empfangsbestätigung abzugeben ist. Die Zusendung von Suchtgiften im Bahn-, Post-, Schiffahrts- und Luftverkehr hat an das Institut oder die Anstalt zu Handen des Bevollmächtigten zu erfolgen; in diesem Falle ersetzen die Belege über die Absendung die Empfangsbestätigung.

(5) Den in Abs. 1 genannten Anstalten und privaten wissenschaftlichen Instituten, die eines Suchtgiftes zur Erfüllung ihrer Aufgabe bedürfen, wird die im Abs. 2 vorgesehene Bestätigung jeweils für das betreffende Kalenderjahr, letzteren nur dann ausgestellt, wenn keine Bedenken hinsichtlich eines Mißbrauches bestehen. Im übrigen sind die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.

(6) Die für die Ausstellung der Bestätigung gemäß Abs. 2 zuständige Behörde hat das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz von jeder Ausstellung oder Einziehung der Bestätigung in Kenntnis zu setzen.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10010410

Dokumentnummer

NOR12132775

alte Dokumentnummer

N8197928687L

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