Mit der Anwendbarkeit der Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022, BGBl. II Nr. 240/2022, außer Kraft getreten (vgl. § 13 StZRegBehV iVm BGBl. II Nr. 340/2023).
Eintragung
§ 3.
(1) Lassen sich die gemäß § 2 Abs. 5 übermittelten Daten von der Stammzahlenregisterbehörde einem Eintrag im ZMR oder im Ergänzungsregister eindeutig zuordnen, hat sie
- 1. die Stammzahl (§ 6 EGovG) der Bürgerkartenwerberin bzw. des Bürgerkartenwerbers zu bilden,
- 2. die Personenbindung zu erstellen, und
- 3. die Personenbindung zurück an die Eintragungsstelle zu übermitteln, sofern es sich um eine Eintragungsstelle gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 oder 3 handelt.
(2) Die Personenbindung hat folgende Daten der Bürgerkartenwerberin bzw. des Bürgerkartenwerbers zu enthalten:
- 1. die Namen sowie das Geburtsdatum in der im ZMR oder im Ergänzungsregister zuletzt eingetragenen Form,
- 2. die Stammzahl, und
- 3. die zugeordneten Signaturprüfdaten.
(3) Sobald die Eintragungsstelle die Personenbindung in der Bürgerkarte der Bürgerkartenwerberin bzw. des Bürgerkartenwerbers eingetragen hat oder die Eintragung fehlgeschlagen ist, hat sie die bei ihr noch vorhandene Personenbindung unverzüglich zu löschen.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2024
Gesetzesnummer
20006487
Dokumentnummer
NOR40110954
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