§ 3
— Beitragssatz, Bemessungsgrundlage
(1) Der Beitrag beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat
pro Tonne höchster zulässiger Nutzlast für
1. Anhänger mit inländischem Kennzeichen mit einer höchsten
zulässigen Nutzlast von nicht mehr
als 8 t ............................ 130 S,
2. Anhänger mit inländischem Kennzeichen mit einer höchsten
zulässigen Nutzlast von mehr
als 8 t ............................ 260 S,
3. alle übrigen Fahrzeuge mit inländischem Kennzeichen mit einer
höchsten zulässigen Nutzlast von nicht mehr
als 8 t ............................ 150 S,
4. alle übrigen Fahrzeuge mit inländischem Kennzeichen mit einer
höchsten zulässigen Nutzlast von mehr
als 8 t ............................ 300 S.
Bruchteile von Tonnen sind auf volle Tonnen aufzurunden. Für Tiefladeanhänger ist bei der Beförderung eines unteilbaren Gutes die Nutzlast mit höchstens 28 t anzusetzen.
(2) Der Beitrag beträgt für Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen für jedes Tonnenkilometer 0,35 S. Das Tonnenkilometer ist das Produkt aus der Anzahl der Tonnen der höchsten zulässigen Nutzlast des Fahrzeuges und der Anzahl der Kilometer der im Inland zurückgelegten Fahrtstrecke. Bruchteile von Tonnenkilometern sind auf volle Tonnenkilometer aufzurunden.
(3) Der für die Güterbeförderung nach Tonnenkilometern festzusetzende Beitrag darf im Kalendermonat den Betrag nicht überschreiten, der sich bei einer Berechnung nach Abs. 1 ergeben würde. Dies gilt nur, wenn der Beitragsschuldner dem Zollamt die Höhe des bisher für den Kalendermonat für das Fahrzeug entrichteten Beitrages nachweist. Beförderungen sind dem Kalendermonat zuzurechnen, in dem der Eintritt des Fahrzeuges in das Inland erfolgt.
Schlagworte
Steuersatz
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2018
Gesetzesnummer
10004282
Dokumentnummer
NOR12048081
alte Dokumentnummer
N31983159470
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