Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 29/1993)
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3.
(1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen (§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen in drei Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen in einer Stunde erwartet werden können. Die Prüfung ist im Gegenstand Fachrechnen nach vier Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen nach zwei Stunden zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachkunde (§ 6) und Fachliche Sondervorschriften (§ 7) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als eine Stunde und nicht länger als eineinhalb Stunden dauern.
Schlagworte
Theorie, Prüfungsdauer, Rechnen, Zeichnen
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2019
Gesetzesnummer
10006735
Dokumentnummer
NOR12073422
alte Dokumentnummer
N51982172360
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)