§ 3 Stukkateur-Meisterprüfungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1982

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 29/1993)

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3.

(1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen (§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen in drei Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen in einer Stunde erwartet werden können. Die Prüfung ist im Gegenstand Fachrechnen nach vier Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen nach zwei Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachkunde (§ 6) und Fachliche Sondervorschriften (§ 7) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als eine Stunde und nicht länger als eineinhalb Stunden dauern.

Schlagworte

Theorie, Prüfungsdauer, Rechnen, Zeichnen

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2019

Gesetzesnummer

10006735

Dokumentnummer

NOR12073422

alte Dokumentnummer

N51982172360

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