§ 3 Studienrichtungen der Bodenkultur

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1991

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 369/1991

II. ABSCHNITT Diplomstudien

§ 3. Studiendauer und Studienabschnitte

(1) Das Studium zur Erwerbung des im § 2 Abs. 1 genannten Diplomgrades besteht aus zwei Studienabschnitten.

(2) Das Studium der Studienrichtungen der Bodenkultur erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, die Inskription von zehn Semestern. Der erste Studienabschnitt umfaßt vier Semester, der zweite Studienabschnitt umfaßt sechs Semester.

(3) Die zuständige akademische Behörde hat auf Antrag des Studierenden die Inskription von einem Semester, höchstens aber von zwei Semestern zu erlassen, wenn der Studierende die vorgesehenen Lehrveranstaltungen und den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung (§ 10 Abs. 1 zweiter Satz) erfolgreich abgelegt hat.

(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 369/1991

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2023

Gesetzesnummer

10009310

Dokumentnummer

NOR12118859

alte Dokumentnummer

N7196912482A

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