§ 3 Studienordnung Wirtschaftswissenschaften mit internationaler Ausrichtung

Alte FassungIn Kraft seit 19.7.1989

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Ausländischer Studienteil

§ 3.

(1) Der ausländische Studienteil kann an einer der im § 1 Abs. 1 genannten ausländischen Universitäten abgelegt werden; diesfalls gelten die dort abgelegten und dieser Studienordnung entsprechenden Studien und Prüfungen als gleichwertig mit Studien und Prüfungen an österreichischen Universitäten. Der ausländische Studienteil kann auch an einer anderen Universität des nicht-deutschsprachigen Auslandes abgelegt werden; diesfalls ist § 21 AHStG anzuwenden.

(2) Der ausländische Studienteil ist Teil des zweiten Studienabschnittes. Er umfaßt ein Studienjahr und beinhaltet zwei Teilprüfungen der zweiten Diplomprüfung.

(3) Die Studierenden haben spätestens ein Semester vor Ablegung ihrer ersten Diplomprüfung der Studienkommission mitzuteilen, an welcher ausländischen Universität der ausländische Studienteil absolviert werden soll; dabei können auch Alternativen genannt werden. Die Studienkommission kann für diese Mitteilung Termine setzen.

(4) Insoweit der Universität Innsbruck das Vorschlagsrecht für die Vergabe von gebührenfreien oder gebührenermäßigten Studienplätzen an einer ausländischen Universität für den ausländischen Studienteil dieses Studiums zukommt, ist dieses Vorschlagsrecht unter Anwendung von studienspezifischen Leistungskriterien vom Fakultätskollegium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck auszuüben. Die Art und Anzahl dieser ausländischen Studienplätze, für die ein Vorschlagsrecht besteht, ist öffentlich kundzumachen; dasselbe gilt für die Kriterien, nach denen das Vorschlagsrecht ausgeübt wird.

(5) Die Studierenden haben auch während der Absolvierung ihres ausländischen Studienteils dieses Studium an der Universität Innsbruck zu inskribieren.

Schlagworte

sozialwissenschaftlich

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10009690

Dokumentnummer

NOR12122578

alte Dokumentnummer

N7198910525X

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