Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Wahlfächer
§ 3.
Neben weiteren Lehrveranstaltungen, die den in § 2 Abs. 2 genannten Fächern zugeordnet werden können, sind im ersten Studienabschnitt Lehrveranstaltungen jedenfalls aus folgenden Fächern wählbar:
- 1. Versuchstierkunde,
- 2. Landwirtschaftslehre,
- 3. Allgemeine Fischkunde,
- 4. Allgemeine Bienenkunde,
- 5. Wildtierbiologie und
- 6. Ethologie und Ethopraxis.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10009922
Dokumentnummer
NOR12125223
alte Dokumentnummer
N7199421695L
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