§ 3 Studienordnung Vermessungswesen

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1991

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Erste Diplomprüfung

§ 3.

(1) Die erste Diplomprüfung umfaßt folgende Fachgebiete:

  1. a) Mathematik;
  2. b) Geometrie;
  3. c) Physik;
  4. d) Vermessungskunde;
  5. e) Geodätische Rechenmethoden;
  6. f) Elektronische Datenverarbeitung im Vermessungswesen;
  7. g) nach Wahl des Studierenden aus den im Studienplan festgelegten technisch-naturwissenschaftlichen Ergänzungsfächern;
  8. h) nach Wahl des Studierenden aus den im Studienplan festgelegten rechts- und wirtschaftswissenschaftlichen Ergänzungsfächern.

(2) Art und Stundenumfang der den einzelnen Teilprüfungsfächern zugrunde liegenden Lehrveranstaltungen sind im Studienplan im Umfang von insgesamt 75 bis 94 Wochenstunden festzulegen.

(3) Im Studienplan sind mindestens 35% der Gesamtstundenzahl der ersten Diplomprüfung für Übungen und Praktika vorzusehen.

Schlagworte

rechtswissenschaftlichen

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10009770

Dokumentnummer

NOR12123564

alte Dokumentnummer

N7199111171L

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