Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Besondere Zulassungsbedingung für die Inskription des ersten Semesters
§ 3.
Die Zulassung zur Inskription des ersten Semesters eines Studienzweiges der Studienrichtung Sportwissenschaften und Leibeserziehung ist vom Nachweis der körperlich-motorischen Eignung abhängig.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025
Gesetzesnummer
10009477
Dokumentnummer
NOR12120450
alte Dokumentnummer
N7197831518L
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