Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Erster Studienabschnitt
§ 3.
(1) Der erste Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den in Abs. 2 genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 80 bis 120 Wochenstunden. Es wird empfohlen, Lehrveranstaltungen aus Freifächern im Ausmaß von 10 Wochenstunden zu besuchen.
(2) Prüfungsfächer des ersten Studienabschnittes sind mit folgenden Stundenrahmen:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Mathematik und Darstellende Geometrie .......... 10-26
b) Physik und Technische Mechanik ................. 19-27
c) Chemie ......................................... 4- 8
d) Mineralogie und Geologie ....................... 15-26
e) Maschinenbau und Elektrotechnik ................ 12-26
f) Wirtschafts- und Betriebswissenschaften ........ 3-12
g) Vorprüfungsfächer der ersten Diplomprüfung ..... 10-25
Schlagworte
Lehreinrichtung, Wirtschaftswissenschaft
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Gesetzesnummer
10009332
Dokumentnummer
NOR12126628
alte Dokumentnummer
N7199710523I
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