§ 3 Studienordnung für die Studienrichtung Astronomie

Alte FassungIn Kraft seit 31.8.1977

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

II. Abschnitt

ERSTER STUDIENABSCHNITT Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 3.

(1) Im ersten Studienabschnitt sind nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen mindestens 80 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern und 4 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 15 zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflichtfächern mindestens zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

a) Allgemeine Astronomie und Astrophysik

einschließlich Überblick über die

Geschichte der Astronomie .................... 12-18

b) Einführung in die Physik

(unter Berücksichtigung der Astronomie und

Astrophysik) ................................. 40-50

c) nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden

Fächer:

1. Grundlagen der Astrometrie

2. Grundlagen der astronomischen

Instrumentenkunde

3. Physik der Körper des Planetensystems

4. Theoretische Mechanik ..................... 14-18

d) ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 des

Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen . 4- 7

e) ein weiteres Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 des

Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen . 4- 7

(3) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß § 5 Abs. 2 lit. a bis c genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu 10 Semesterwochenstunden einschließlich der in Abs. 4 genannten Lehrveranstaltungen schon im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können.

(4) Die in § 5 Abs. 2 lit. e vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen (§ 6) kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

Schlagworte

Lehreinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10009454

Dokumentnummer

NOR12120276

alte Dokumentnummer

N7197731405L

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