§ 3 Studienordnung für die Studienrichtung Altsemitische Philologie und orientalische Archäologie

Alte FassungIn Kraft seit 28.9.1984

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

II. Abschnitt

ERSTER STUDIENABSCHNITT Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 3.

(1) In der Studienrichtung Altsemitische Philologie und orientalische Archäologie sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 38 Wochenstunden aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

a) Akkadisch und Schriftlehre ................... 14

b) Nach Wahl des ordentlichen Hörers eine

hinlänglich gut bezeugte Sprache aus dem

Gebiet der nordwestsemitischen Philologie .... 8

c) Einführung in das Arabische .................. 2

d) Literatur- und Quellenkunde des alten

Orients, einschließlich der vorderasiatischen

Archäologie .................................. 8

e) Geschichte Mesopotamiens, Geistes- und

Kulturgeschichte Vorderasiens, einschließlich

der religiösen Überlieferung ................. 4

f) Vorprüfungsfach (§ 3a) ....................... 2

(2) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß § 5 Abs. 5 lit. a bis d genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu 10 Semesterwochenstunden einschließlich der im Abs. 3 genannten Lehrveranstaltungen schon im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können.

(3) Die im § 5 Abs. 5 lit. g vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert und die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.

(5) Ordentliche Hörer der Studienrichtung Altsemitische Philologie und orientalische Archäologie haben aus Fächern, die gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ der Universität oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt insgesamt mindestens 28 Wochenstunden zu inskribieren.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Pflichtfach, Literaturkunde

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10009466

Dokumentnummer

NOR12120488

alte Dokumentnummer

N7197833194L

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