§ 3 Studienordnung für den Studienversuch NEDERLANDISTIK

Alte FassungIn Kraft seit 05.11.1992

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 3.

(1) Der Studienversuch besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit die Inskription von acht Semestern. Die beiden Studienabschnitte umfassen jeweils vier Semester.

(2) Der erste Abschnitt dient der Vermittlung der Grundlagen und der zweite Abschnitt der Vertiefung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung. Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.

(3) Nach Ablauf des Studienversuches ist es den ordentlichen Hörern freigestellt, ihr Studium nach dieser Verordnung zu beenden oder unter Anwendung des § 20 Abs. 4 und des § 21 Abs. 1, 4 und 5 auf ein verwandtes ordentliches Studium zu wechseln.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2025

Gesetzesnummer

10009846

Dokumentnummer

NOR12124287

alte Dokumentnummer

N7199223609J

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