Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Erster Studienabschnitt
§ 3.
(1) Der erste Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den in Abs. 2 genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 90 bis 110 Wochenstunden. Es wird empfohlen, Lehrveranstaltungen aus Freifächern im Ausmaß von zehn Wochenstunden zu besuchen.
(2) Prüfungsfächer des ersten Studienabschnittes sind mit folgenden Stundenrahmen:
Name des Faches Wochenstunden
a) Mathematik, Darstellende Geometrie und EDV ..... 16-22
b) Physik, Mechanik und Hydromechanik ............. 16-22
c) Chemie, Physikalische Chemie und Biochemie ..... 14-18
d) Elektrotechnik und Maschinenbau ................ 7- 9
e) Ökologie ....................................... 12-14
f) Nach Maßgabe des gewählten Studienzweiges:
1. Im Studienzweig Verfahrenstechnik des
industriellen Umweltschutzes:
Grundlagen der Verfahrenstechnik und
Meßtechnik .................................. 8-12
2. Im Studienzweig Entsorgungs- und Deponietechnik:
Grundzüge der angewandten Geowissenschaften .. 8-12
g) Vorprüfungsfächer zur ersten Diplomprüfung ..... 17-26.
Schlagworte
Lehreinrichtung, Entsorgungstechnik
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2025
Gesetzesnummer
10009807
Dokumentnummer
NOR12123797
alte Dokumentnummer
N7199219010J
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