§ 3 Studienordnung für den Studienversuch Ernährungswissenschaften

Alte FassungIn Kraft seit 05.2.1994

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3, BGBl. I Nr. 48/1997). Der Studienplan für das Diplomstudium der Ernährungswissenschaften an der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien ist mit 1. Oktober 1997 in Kraft getreten.

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 3.

(1) Das Studium des Studienversuches Ernährungswissenschaften besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit und der im zweiten Studienabschnitt zu absolvierenden Praxis die Inskription von neun Semestern.

(2) Der erste Studienabschnitt, der die Grundlagen zu vermitteln hat, umfaßt vier Semester. Der zweite Studienabschnitt, der der Vertiefung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung zu dienen hat, umfaßt fünf Semester. Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.

(3) Nach Ablauf des Studienversuches ist es den ordentlichen Hörern freigestellt, ihr Studium nach dieser Verordnung zu vollenden oder unter Anwendung des § 20 Abs. 4 und des § 21 Abs. 1, 4 und 5 AHStG auf ein verwandtes ordentliches Studium zu wechseln.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Gesetzesnummer

10009696

Dokumentnummer

NOR12125341

alte Dokumentnummer

N7199433114J

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