§ 3 Studienordnung für den Studienversuch Computerwissenschaften

Alte FassungIn Kraft seit 27.8.1988

Tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Salzburg, spätestens aber mit 30. September 1997 außer Kraft (vgl. § 7 Abs. 3, BGBl. Nr. 414/1992 idF BGBl. Nr. 774/1994).

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 3.

(1) Das Studium der Computerwissenschaften besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit und des Praxissemesters (§ 10), die Inskription von neun Semestern. Der erste Studienabschnitt umfaßt vier Semester, der zweite Studienabschnitt einschließlich des Praxissemesters fünf Semester. Jeder Studienabschnitt wird durch eine Diplomprüfung abgeschlossen.

(2) Der erste Studienabschnitt dient vornehmlich der Einführung in die Computerwissenschaften sowie der Einführung in weitere wissenschaftliche Fächer, die für dieses Studium grundlegend sind.

(3) Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung jener Kenntnisse, durch welche die wissenschaftliche Berufsvorbildung sichergestellt wird, sowie der speziellen und praktischen Ausbildung.

(4) Der Vorsitzende der Studienkommission hat auf Antrag des ordentlichen Hörers unter Bedachtnahme auf § 2 die Inskription von höchstens zwei Semestern des zweiten Studienabschnittes zu erlassen, wenn der ordentliche Hörer die im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen innerhalb der verkürzten Studiendauer inskribiert und die Voraussetzungen für die Zulassung zum kommissionellen Teil der zweiten Diplomprüfung erfüllt hat. War der Kandidat im Hinblick auf die Verkürzung der Studiendauer nicht in der Lage, einzelne Lehrveranstaltungen ordnungsgemäß zu inskribieren, so ist die Inskription derselben nachzusehen. Das Ausmaß dieser Lehrveranstaltungen darf die Hälfte der Stundenzahlen der in den beiden Semestern zu inskribierenden Lehrveranstaltungen nicht übersteigen. Die vorgeschriebenen Prüfungen über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen sind jedoch abzulegen. Das Praxissemester (§ 10) kann nicht erlassen werden.

(5) Nach Ablauf des Studienversuches ist es den ordentlichen Hörern freigestellt, ihr Studium nach dieser Verordnung zu vollenden oder unter Anwendung des § 20 Abs. 4 und des § 21 Abs. 1, 4 und 5 AHStG auf ein verwandtes ordentliches Studium überzugehen.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

10009656

Dokumentnummer

NOR12122384

alte Dokumentnummer

N7198816790J

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