§ 3 Studienordnung für den Studienversuch Angewandte Geowissenschaften

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1991

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Erster Studienabschnitt

§ 3.

(1) Der erste Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den in Abs. 2 genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 90 bis 110 Wochenstunden. Es wird empfohlen, Lehrveranstaltungen aus Freifächern im Ausmaß von zehn Wochenstunden zu besuchen.

(2) Prüfungsfächer des ersten Studienabschnittes sind mit folgenden Stundenrahmen:

Name des Faches Wochenstunden

a) Mathematik und EDV........................... 19-22

b) Physik und Mechanik.......................... 14-18

c) Chemie....................................... 11-13

d) Geologie und Paläontologie................... 18-22

e) Mineralogie und Petrographie................. 14-17

f) Vorprüfungsfächer zur ersten Diplomprüfung... 14-20.

Schlagworte

Lehreinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2025

Gesetzesnummer

10009772

Dokumentnummer

NOR12123583

alte Dokumentnummer

N7199111309L

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