Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 422/1989
§ 3.
(1) Das Studium der Angewandten Betriebswirtschaft besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, die Inskription von neun Semestern. Der erste Studienabschnitt umfaßt vier Semester, der zweite Studienabschnitt fünf Semester. Jeder Studienabschnitt wird durch eine Diplomprüfung abgeschlossen.
(2) Der erste Studienabschnitt dient vornehmlich der Einführung in die Wirtschaftswissenschaften sowie der Einführung in weitere wissenschaftliche Fächer, die eine Grundlage für dieses Studium darstellen.
(3) Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung jener Kenntnisse, durch die die wissenschaftliche Berufsvorbildung sichergestellt wird, sowie der speziellen Ausbildung.
(4) Der Vorsitzende der Studienkommission hat auf Antrag des ordentlichen Hörers unter Bedachtnahme auf § 2 die Inskription von höchstens zwei Semestern zu erlassen, wenn der ordentliche Hörer die im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen innerhalb der verkürzten Studiendauer inskribiert und die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Teilprüfungder ersten Diplomprüfung oder zum kommissionellen Teil der zweiten Diplomprüfung erfüllt hat. War der Kandidatim Hinblick auf die Verkürzung der Studiendauer nicht in der Lage, einzelne Lehrveranstaltungen ordnungsgemäß zu iskribieren, so ist die Inskription derselben nachzusehen. Das Ausmaß dieser Lehrveranstaltung darf die Hälfte der Studienzahlen der in den beiden letzten Semestern zu inskribieren Lehrveranstaltungen nicht übersteigen. Die vorgeschriebenen Prüfungen über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen sind jedoch abzulegen. § 11 wird durch diese Bestimmungen nicht berührt.
(5) Studierende, welche die erste Diplonprüfung gemäß dieser Studienordnung zur Gänze positiv abgeschlossen haben, sind berechtigt, sofort das Studium des zweiten Studienabschnittes der Studienrichtung Betriebswirtschaft, der Studienrichtung Handelswirtschaft oder des Studienzweiges Betriebsinformatik der Studienrichtung Wirtschaftsinformatil (§ 3 Abs. 1 lit. d, lit. e und lit. g Z 1 des Bundesgesetzes über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 57/1983) zu beginnen. In diesem Fall werden die einrechenbaren Semester des ersten Studienabschnittes zu Gänze auf die vorgeschriebene Studiendauer angerechnet und die abgelegten Prüfungen zur Gänze anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind bis zum Antrag auf Vergabe des Themas der Diplomarbeit nachzuholen.
(6) Studierende, welche die erste Diplomprüfung der Studienrichtung Betriebswirtschaft, der Studienrichtung Handelswissenschaft oder des Studienzweiges Betriebsinformatik der Studienrichtung Wirtschaftsinformatik (§ 3 Abs. 1 lit.d, lit. e und lit. g Z 1 des Bundesgesetzes über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 57/1983) zur Gänze positiv abgeschlossen haben, sind berechtigt, sofort das Studium des zweiten Studienabschnittes gemäß dieser Studienordnung zu beginnen. In diesem Fall werden die einrechenbaren Semester zur Gänze auf die vorgeschriebenen Studiendauer angerechnet und die abgelegten Prüfungen zur Gänze anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind bis zum Antrag auf Vergabe des Themas der Diplomarbeit nachzuholen.
(7) Nach Ablauf des Studienversuches (§ 2) ist es in den ordentlichen Hörern freigestellt, ihr Studium nach dieser Verordnung zu vollenden oder unter Anwendung der §§ 20 Abs. 4 und 21 Abs. 4 und Abs. 5 AHStG auf ein verwandtes ordentliches Studium überzugehen.
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 422/1989
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2025
Gesetzesnummer
10009558
Dokumentnummer
NOR12121194
alte Dokumentnummer
N7198412524L
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