Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung zum Studium
§ 3.
Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist die Ablegung der zweiten Diplomprüfung einer der im Bundesgesetz über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 57/1983, geregelten Studienrichtungen oder die Ablegung der abschließenden Diplomprüfung eines gleichwertigen (§ 21 Abs. 5 AHStG), an einer inländischen oder ausländischen Universität absolvierten Studiums.
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2025
Gesetzesnummer
10009659
Dokumentnummer
NOR12122537
alte Dokumentnummer
N7198817332J
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