§ 3 Studienordnung Doktoratsstudium Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

Alte FassungIn Kraft seit 18.8.1988

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zulassung zum Studium

§ 3.

Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist die Ablegung der zweiten Diplomprüfung einer der im Bundesgesetz über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 57/1983, geregelten Studienrichtungen oder die Ablegung der abschließenden Diplomprüfung eines gleichwertigen (§ 21 Abs. 5 AHStG), an einer inländischen oder ausländischen Universität absolvierten Studiums.

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2025

Gesetzesnummer

10009659

Dokumentnummer

NOR12122537

alte Dokumentnummer

N7198817332J

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