Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Erster Studienabschnitt
§ 3.
(1) Der erste Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den in Abs. 2 genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 34 bis 38 Wochenstunden.
(2) Prüfungsfächer des ersten Studienabschnittes sind mit folgenden Stundenrahmen:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
1. Swahili oder Hausa nach Wahl der
ordentlichen Hörerin oder des
ordentlichen Hörers 14 - 18
2. Einführung in die afrikanische Sprach-,
Literatur- und Geschichtswissenschaft 10 - 14
3. nach Wahl der ordentlichen Hörerin oder
des ordentlichen Hörers Lehrveranstaltungen
aus zwei der folgenden Fächer:
a) allgemeine und historisch-vergleichende
afrikanische Sprachwissenschaft;
b) allgemeine und angewandte afrikanische
Sprachwissenschaft und Kommunikation;
c) afrikanische Literatur;
d) afrikanische Geschichte 8 - 12
In den Fächern gemäß Z 2 und 3 sind auch entwicklungspolitische Probleme zu berücksichtigen.
Schlagworte
Lehreinrichtung, Sprachwissenschaft, Literaturwissenschaft
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026
Gesetzesnummer
10009927
Dokumentnummer
NOR12125305
alte Dokumentnummer
N7199423761L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
