Übergangsbestimmung
§ 3
(1) Auf Anträge von Studierenden die im Studienjahr 1998/99 das Studium begonnen haben, ist die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Studienförderung an Konservatorien BGBl. II Nr. 22/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 391/2003, bis zum Ablauf des 31. August 2006 weiterhin anzuwenden.
(2) Abs. 1 gilt auch für Anträge von Studierenden des Bruckner-Konservatoriums des Bruckner-Konservatoriums Linz.
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