§ 3 Studienbeihilfen-Valorisierungsverordnung 2025

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.9.2025

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 3.

Studierende, denen eine Studienbeihilfe für das Sommersemester 2025 und das Wintersemester 2025/26 bewilligt wurde, erhalten ab 1. September 2025 eine Studienbeihilfe in der auf Basis der Beträge gemäß § 1 zu berechnenden Höhe, ohne dass es eines eigenen Antrags bedarf.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2025

Gesetzesnummer

20012881

Dokumentnummer

NOR40269255

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