Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 3.
Studierende, denen eine Studienbeihilfe für das Sommersemester 2025 und das Wintersemester 2025/26 bewilligt wurde, erhalten ab 1. September 2025 eine Studienbeihilfe in der auf Basis der Beträge gemäß § 1 zu berechnenden Höhe, ohne dass es eines eigenen Antrags bedarf.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2025
Gesetzesnummer
20012881
Dokumentnummer
NOR40269255
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)