Erweiterter Wirkungsbereich einiger Studienberechtigungskommissionen
§ 3.
(1) Studienrichtungsbezogene Studienberechtigungen für die Studienrichtung Veterinärmedizin, die Studienrichtung Musiktheaterregie und das Kurzstudium Musiktherapie sind an der Universität Wien zu erlangen.
(2) Studienrichtungsbezogene Studienberechtigungen für die an der Universität für Bodenkultur Wien eingerichteten Studienrichtungen sind an der Technischen Universität Wien zu erlangen.
(3) Studienrichtungsbezogene Studienberechtigungen für die an der Montanuniversität Leoben eingerichteten Studienrichtungen sind an der Technischen Universität Graz zu erlangen.
(4) Studienrichtungsbezogene Studienberechtigungen für die Studienrichtungen Bildnerische Erziehung (Lehramt an höheren Schulen), Werkerziehung (Lehramt an höheren Schulen) und Textiles Gestalten und Werken (Lehramt an höheren Schulen) sind an den Universitäten Wien, Salzburg und Linz zu erlangen.
(5) Studienrichtungsbezogene Studienberechtigungen für die Studienrichtungen Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen) und Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen) sind an den Universitäten Wien, Graz, Innsbruck und Salzburg zu erlangen.
(6) Studienrichtungsbezogene Studienberechtigungen für den Studienzweig „Regie“ der Studienrichtung Darstellende Kunst sind an den Universitäten Wien und Salzburg, solche für das Kurzstudium Musik- und Bewegungserziehung sind an der Universität Salzburg zu erlangen.
(7) Studienrichtungsbezogene Studienberechtigungen für die Studienrichtung Architektur sind auch an der Universität Linz zu erlangen.
(8) An der Montanuniversität Leoben, der Universität für Bodenkultur Wien und der Veterinärmedizinischen Universität Wien sind keine Verfahren zur Erlangung studienrichtungsbezogener Studienberechtigungen durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018
Gesetzesnummer
10009615
Dokumentnummer
NOR12125621
alte Dokumentnummer
N7199441306J
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