§ 3 Stickereiförderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1985

§ 3.

Der Verwaltungsausschuß hat über Anträge auf Gewährung einer Unterstützung oder auf Zurückzahlung von Beiträgen im Rahmen des Beitragsausgleiches gemäß § 7 Abs. 1, über die Einstellung oder Rückforderung einer zuerkannten Unterstützung sowie über Anträge auf Festlegung einer längeren Laufzeit (Betriebszeit) gemäß § 13 Abs. 2 zu entscheiden. Weiters hat er unter Bedachtnahme auf die zur Verfügung stehenden Mittel und auf die wirtschaftliche Lage der Vorarlberger Stickereiwirtschaft sonstige stickereifördernde Maßnahmen (zB zur Strukturverbesserung und Werbung) zu beschließen und die hiefür aufzuwendenden Mittel festzulegen. Er hat ferner die im § 7 Abs. 3 vorgesehenen Formblätter und Richtlinien an die Gewerbetreibenden auszugeben.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2018

Gesetzesnummer

10006233

Dokumentnummer

NOR12068763

alte Dokumentnummer

N5195621454L

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