§ 3. Anschaffungskosten
Als Anschaffungskosten der vor der Erhöhung des Nennkapitals erworbenen Anteilsrechte und der auf sie entfallenden neuen Anteilsrechte gelten die Beträge, die sich für die einzelnen Anteilsrechte ergeben, wenn die Anschaffungskosten der vor der Kapitalerhöhung erworbenen Anteilsrechte auf diese und auf die auf sie entfallenden neuen Anteilsrechte nach dem Verhältnis der Nennbeträge verteilt werden.
Schlagworte
Nominale
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2023
Gesetzesnummer
10003997
Dokumentnummer
NOR12044666
alte Dokumentnummer
N31966129930
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