§ 3 Steuerliche Maßnahmen bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

Alte FassungIn Kraft seit 10.8.1966

§ 3. Anschaffungskosten

Als Anschaffungskosten der vor der Erhöhung des Nennkapitals erworbenen Anteilsrechte und der auf sie entfallenden neuen Anteilsrechte gelten die Beträge, die sich für die einzelnen Anteilsrechte ergeben, wenn die Anschaffungskosten der vor der Kapitalerhöhung erworbenen Anteilsrechte auf diese und auf die auf sie entfallenden neuen Anteilsrechte nach dem Verhältnis der Nennbeträge verteilt werden.

Schlagworte

Nominale

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2023

Gesetzesnummer

10003997

Dokumentnummer

NOR12044666

alte Dokumentnummer

N31966129930

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