§ 3 StempelmarkenG

Alte FassungIn Kraft seit 27.2.1964

§ 3

Der Verkauf der Stempelmarken an die Verbraucher erfolgt durch

  1. 1. Personen, denen die Berechtigung zum Verkauf von Stempelmarken durch die Finanzlandesdirektion vertraglich eingeräumt wird,
  2. 2. Behörden und Ämter sowie Betriebe der Gebietskörperschaften.

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