§ 3
Der Verkauf der Stempelmarken an die Verbraucher erfolgt durch
- 1. Personen, denen die Berechtigung zum Verkauf von Stempelmarken durch die Finanzlandesdirektion vertraglich eingeräumt wird,
- 2. Behörden und Ämter sowie Betriebe der Gebietskörperschaften.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)