§ 3 Steinmetz/in-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Berufsbild

§ 3.

(1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Steinmetz/in wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

1.

Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes

2.

Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche

3.

Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs

Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes

4.

Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung

Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden

5.

Kenntnis der ergonomischen Gestaltung des Arbeitsplatzes

6.

Kundengerechtes Verhalten und kundengerechte Kommunikation (zB Führen von Beratungsgesprächen, Betreuen von Kunden, Behandeln von Reklamationen)

7.

Handhaben; Warten, Pflegen und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

8.

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten, Ver- und Bearbeitungsmöglichkeiten sowie über deren fachgerechte Lagerung

9.

Kenntnis des Aufbaus und der Funktion von konventionellen und programmierbaren Maschinen (zB Säge- und Fräsmaschinen)

10.

Kenntnis der handels- und branchenüblichen Materialbezeichnungen und Fachausdrücke

11.

Kenntnis der Baustile unterschiedlicher Epochen

12.

Grundkenntnisse der schädlichen Einflüsse (Feuchtigkeit, Hitze, Frost) auf Natursteine und künstliche Steine und der Maßnahmen zu deren Abwehr

13.

Grundkenntnisse der Gewinnung bzw. des Abbaus von Naturstein und der dabei verwendeten Abbautechniken sowie der zu beachtenden Sicherheitsvorkehrungen

14.

Kenntnis der Auswahl, der Eingangskontrolle, des Transportes und der Lagerung von Natursteinen und künstlichen Steinen

15.

Kenntnis der Fehler und der Fehlererkennung an Rohblöcken und Werksteinen

Erkennen von Fehlern an Rohblöcken und Werksteinen

16.

Auftragsbezogenes Auswählen und Überprüfen von Natursteinen und künstlichen Steinen

17.

Herstellen von Waagrissen sowie Vermessen, Anreißen und Aufreißen von Formen

18.

Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen wie von Skizzen, Zeichnungen, Bedienungsanleitungen usw.

19.

Erstellen von Skizzen und technischen Zeichnungen

20.

Grundkenntnisse der facheinschlägigen Richtlinien, Bearbeitungshinweise und Verarbeitungshinweise

21.

Grundlegende Fertigkeiten in der Werkstoffbearbeitung (zB Metall, Kunststoff) von Hand und unter Verwendung von Maschinen und Geräten

22.

Teilen von Rohblöcken durch Spalten

23.

Mitarbeit beim Einrichten und Bedienen von Maschinen (zB Säge- und Fräsmaschinen)

Einrichten und Bedienen (auch von rechnergestützten) Maschinen (zB Säge- und Fräsmaschinen)

24.

Bearbeiten von Natursteinen und künstlichen Steinen wie Herstellen von Flächen von Hand und mit handgeführten Maschinen, Schleifen und Polieren von Flächen von Hand und mit Maschinen, Herstellen ein- und mehrhäuptiger Steine, Herstellen hohler und gewölbter Flächen

Bearbeiten von Natursteinen und künstlichen Steinen (zB zum Gestalten von Flächen) auch unter Verwendung rechnergestützter Maschinen

25.

Herstellen von Gehrungs- und Schrägschnitten

26.

Herstellen von Ausklinkungen, Aussparungen und Bohrungen

27.

Endbearbeiten von Werkstücken durch Fasen und Anarbeiten von Rundungen

28.

Kenntnis der Schriften, Ornamente und Symbole

29.

Herstellen von vertieften und erhabenen Schriften, Ornamenten und Symbolen mit verschiedenen Techniken

30.

Schriften und Symbole zeichnen und mit Schablonen übertragen

Färben und Vergolden von Steinschriften sowie Anbringen von Metallschriften

31.

Herstellen von eingesetzten Flächen zB durch Ausfräsen

Herstellen, Einpassen und Befestigen von Einlegeteilen

32.

Grundkenntnisse der Gewölbe, Bogen-, Sichtflächen und Natursteinmauerwerke

33.

Grundkenntnisse der Herstellung Beton (zB Mörtel, Zementarten), Kunststeinen und Terrazzo sowie über die Herstellung von Schalungen und Bewehrungen

34.

Prüfen und Vorbereiten von Untergründen sowie Herstellen von Mörtelmischungen

35.

Mitarbeit beim Verlegen von Platten und Fliesen an Wand und Boden in unterschiedlichen Techniken und beim anschließenden Verfugen

Verlegen von Platten und Fliesen an Wand und Boden in unterschiedlichen Techniken und anschließendes Verfugen

36.

Kenntnis der Verbindungs- (zB Klammern, Dübel) und Verankerungstechniken sowie der Fundierungen

37.

Herstellen von Profilen durch Herstellen von Schablonen und Übertragen der Formen, Arbeiten von Falzen, Fasen und runden Profilgliedern, zusammengesetzten Profilen, um- und totlaufenden Profilen sowie Profilen an gebogenen Flächen

38.

Versetzen von Treppen, Fenster- und Türumrahmungen

39.

Prüfen und Vorbereiten (Einbauen von Dämmstoffen) von Untergründen sowie Vorbereiten von Verankerungen, Befestigungen und Verbindungen

Versetzen von Bauteilen (wie zB Wandbekleidungen) und Fassadenelementen und anschließendes Verfugen

40.

Gestalten von Denkmalen nach Kundenwünschen auch unter Verwendung der betriebsspezifischen Grafiksoftware

41.

Herstellen von Denkmalen in unterschiedlichen Gesteinsarten und Bearbeitungstechniken

42.

Versetzen von Denkmalen

43.

Kenntnis des Instandsetzens und Restaurierens von Bauwerken, Bauwerksteilen und Denkmalen aus Stein

44.

Kontrolle und Prüfung der ausgeführten Arbeiten sowie Erkennen und Beheben von Mängeln

45.

Materialgerechte Verpackung und Lagerung der Produkte

46.

Beraten von Kunden hinsichtlich der Gestaltung oder über die Pflege von Produkten

47.

Kenntnis der Bedienung der Hebe- und Transporteinrichtungen (Stapler, Kräne) sowie über deren Wartung und Instandhaltung unter Berücksichtigung der von diesen Einrichtungen ausgehenden Gefahren

Umgang mit Hebe- und Transporteinrichtungen (Stapler, Kräne) unter Berücksichtigung der von diesen Einrichtungen ausgehenden Gefahren

48.

Mitarbeit beim Einrichten und Absichern von Baustellen

Einrichten und Absichern von Baustellen

49.

Kenntnis des Herstellens (Aufstellen, Instand halten, Bedienen, Abtragen) von Gerüsten aller Art sowie Herstellen einfacher Gerüste

50.

Kenntnis und Anwendung der betriebsspezifischen Hard- und Software

51.

Kenntnis der Qualitätssicherung einschließlich der Reklamationsbearbeitung und Durchführung von betriebsspezifischen, qualitätssichernden Maßnahmen

52.

Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen

53.

Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten

54.

Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls

55.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften insbesondere über den Brandschutz sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

56.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 BAG)

57.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

     

(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist – unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben – auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

Schlagworte

Betriebsform, Werkstoff, Verarbeitungsmöglichkeit, Sägemaschine, Gehrungsschnitt, Bogenfläche, Verbindungstechnik, Fensterrahmung, Hebeeinrichtung, Hardware

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2018

Gesetzesnummer

20006819

Dokumentnummer

NOR40119182

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