§ 3
§ 3. Der Ersatzanspruch ist ausgeschlossen,
- a) wenn der Geschädigte den die Anhaltung oder Verurteilung begründenden Verdacht vorsätzlich herbeigeführt hat;
- b) in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a und b, soweit die Anhaltung auf eine Strafe angerechnet worden ist;
- c) in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. b und c, wenn die Verfolgung lediglich deshalb ausgeschlossen war, weil der Geschädigte die Tat im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen hat;
- d) in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. c, wenn an die Stelle der aufgehobenen Entscheidung lediglich deshalb eine für den Geschädigten günstigere getreten ist, weil inzwischen das Gesetz geändert worden ist.
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