§ 3 StEG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1969

§ 3

§ 3. Der Ersatzanspruch ist ausgeschlossen,

  1. a) wenn der Geschädigte den die Anhaltung oder Verurteilung begründenden Verdacht vorsätzlich herbeigeführt hat;
  2. b) in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a und b, soweit die Anhaltung auf eine Strafe angerechnet worden ist;
  3. c) in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. b und c, wenn die Verfolgung lediglich deshalb ausgeschlossen war, weil der Geschädigte die Tat im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen hat;
  4. d) in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. c, wenn an die Stelle der aufgehobenen Entscheidung lediglich deshalb eine für den Geschädigten günstigere getreten ist, weil inzwischen das Gesetz geändert worden ist.

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