Begriffsbestimmungen
§ 3.
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1. Atypische stille Beteiligung: eine Beteiligung, bei der sich der Gesellschafter nicht nur am Gewinn und am Verlust, sondern zusätzlich an den stillen Reserven und dem Geschäftswert des Unternehmens beteiligt und er steuerlich als Mitunternehmer behandelt wird;
- 2. Anteilsrecht: eine Beteiligung gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 35 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 , ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/1014 , ABl. Nr. L 171 vom 29.06.2016 S. 153, aus Sicht des Beteiligungsunternehmens;
- 3. Beteiligung: eine Beteiligung gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 35 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ;
- 4. Finanzunternehmen: Unternehmen, welche in Art. 89 Abs. 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannt werden;
- 5. Nichtfinanzunternehmen: andere Unternehmen, als jene in Art. 89 Abs. 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten;
- 6. Repräsentanz: eine Repräsentanz gemäß § 2 Z 17 BWG;
- 7. Zweigstelle: eine Betriebsstelle, die ein rechtlich unselbstständiger Teil eines Kreditinstitutes, eines Finanzinstitutes oder einer Wertpapierfirma ist und unmittelbar sämtliche Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit des jeweiligen Kreditinstitutes, Finanzinstitutes oder der Wertpapierfirma verbunden sind.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2020
Gesetzesnummer
20009722
Dokumentnummer
NOR40188322
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