§ 3 STDM-V

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

§ 3

Nach Ablauf eines jeden Kalenderhalbjahres teilt die Oesterreichische Nationalbank jedem Kreditinstitut gemäß § 1 den aktuellen Stand der bei ihr gespeicherten Stammdaten zu diesem Kreditinstitut mit. Jedes Kreditinstitut gemäß § 1 hat die Richtigkeit der gespeicherten Stammdaten bis zum fünfundzwanzigsten Bankarbeitstag des Folgehalbjahres zu bestätigen.

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