§ 3 StbV

Alte FassungIn Kraft seit 10.8.1985

Zu § 45 StbG

Zu § 45 StbG

§ 3

(1) Sind in einer Bestätigung staatsbürgerschaftsrechtliche Verhältnisse unrichtig beurkundet, so hat, falls keine Einziehung derselben durch die Behörde (§§ 39 und 41 StbG) erfolgt, die Evidenzstelle den Inhaber dieser Bestätigung unter Setzung einer angemessenen, zwei Monate nicht übersteigenden Frist aufzufordern, die Bestätigung bei ihr abzuliefern. Wenn er der Aufforderung nicht fristgerecht nachkommt, hat die Evidenzstelle hievon die nach § 27 VStG 1950 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde unter Hinweis auf § 64 StbG zu verständigen.

(2) Kommt der Betreffende einer weiteren Aufforderung trotz erfolgter Bestrafung nicht nach, ist wiederum nach Abs. 1 vorzugehen.

(3) Die Evidenzstelle hat die Ablieferung oder Übersendung einer unrichtigen Bestätigung in der Staatsbürgerschaftsevidenz anzumerken.

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