§ 3 StbP-V

Alte FassungIn Kraft seit 04.4.2006

Prüfungsbogen, Prüfungsfragen und Prüfungsart

§ 3

(1) Der Prüfungsbogen hat insgesamt 18 Fragen zu umfassen, die mit jeweils einem Punkt zu bewerten sind. Aus jedem Prüfungsgebiet (§ 2 Abs. 1) sind sechs Fragen zusammenzustellen.

(2) Die Prüfungsfragen sind so zu formulieren, dass vom Prüfungsteilnehmer unter mehreren, mindestens jedoch drei vorgegebenen Antworten die jeweils richtige Antwort erkannt werden muss („Multiple Choice“-Prüfung).

(3) Um die selbständige Beantwortung der Fragen durch die einzelnen Prüfungsteilnehmer zu gewährleisten, können für den jeweiligen Prüfungstermin auch mehrere unterschiedliche Prüfungsbögen verwendet werden.

(4) Bei der Zusammenstellung der Prüfungsfragen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass den Prüfungsteilnehmern für die Beantwortung ein Zeitraum von zwei Stunden zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 2).

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