§ 3.
Sachverständige, die im Auftrag des Ständigen Schiedshofs tätig werden, werden die in Artikel VI des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen, BGBl. Nr. 126/1957, enthaltenen Privilegien und Immunitäten eingeräumt.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2023
Gesetzesnummer
20008974
Dokumentnummer
NOR40165424
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