§ 3 Statistische Erhebungen bei Studierenden an Universitäten und in Fachhochschul-Studiengängen

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2009

Statistische Erhebung anlässlich der Aufnahme Studierender

§ 3.

(1) Bewerberinnen und Bewerber haben anlässlich der Zulassung zu einem Studium an Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 nach Maßgabe der organisatorischen und technischen Voraussetzungen an der betreffenden Bildungseinrichtung das Erhebungsformular UStat 1

  1. 1. bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ im Wege der Datenfernverarbeitung auszufüllen oder
  2. 2. bei der Bildungseinrichtung im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitung auszufüllen oder
  3. 3. bei der Bildungseinrichtung zwecks Verarbeitung durch diese gemäß Z 1 oder 2 ausgefüllt zu hinterlegen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 290/2009)

(3) Das für die Zulassung zu einem Studium an einer Bildungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 zuständige Organ hat für die Teilnahme aller Auskunftspflichtigen an der Erhebung zu sorgen und hat erforderlichenfalls die Sozialversicherungsnummer oder das Ersatzkennzeichen in das Erhebungsformular einzutragen. Die Bildungseinrichtung darf vorübergehend die Matrikelnummer oder das Personenkennzeichen auf dem Erhebungsformular verwenden, um die richtige Zuordnung eines nachträglich ermittelten Ersatzkennzeichens oder einer nachträglich bekannt gegebenen Sozialversicherungsnummer sicherzustellen.

(4) Die von der Bewerberin oder vom Bewerber bekannt gegebene Sozialversicherungsnummer ist in den Fällen von Abs. 1 Z 2 und 3 von der betreffenden Bildungseinrichtung vor der Weitergabe der Datensätze an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ nach der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger verwendeten Methode auf ihre Gültigkeit zu überprüfen.

(5) Bewerberinnen oder Bewerber, denen noch keine Sozialversicherungsnummer zugewiesen wurde, haben an Stelle der Sozialversicherungsnummer das von der Bildungseinrichtung für sie ermittelte Ersatzkennzeichen anzugeben.

(6) Bildungseinrichtungen, die ihren Auskunftspflichtigen für die Durchführung der statistischen Erhebungen weder ein eigenes elektronisches Formular noch einen gebührenfreien Zugang zum Erhebungsformular der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zur Verfügung stellen, haben die statistischen Erhebungen mittels Erhebungsblättern nach dem Muster der Anlage durchzuführen und sodann die Daten für die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 zu erfassen.

(7) Bewerberinnen oder Bewerber, die nicht in der Lage sind, die Fragen über Vater und Mutter (Nr. 6 bis 8) vollständig zu beantworten, haben sich zwecks ordnungsgemäßer Ausfüllung des Erhebungsformulars mit der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ in Verbindung zu setzen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 290/2009

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019

Gesetzesnummer

20003016

Dokumentnummer

NOR40110270

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