§ 3 Statistik - Weinernte, Weinbestand, Weinlagerkapazität

Alte FassungIn Kraft seit 16.10.1993

§ 3.

Die Gemeinden - ausgenommen die Städte mit eigenem Statut - haben die Betriebslisten und die Gemeindeblatt-Reinschrift bis 31. Dezember 1993 der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vorzulegen. Die Bezirkshauptmannschaften und die Magistrate der Städte mit eigenem Statut haben diese Unterlagen bis 10. Jänner 1994 an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005847

Dokumentnummer

NOR12064297

alte Dokumentnummer

N4199317358L

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